Sobald es in Lippe das erste Mal glatt wird, kommen bei uns dieselben Fragen: Muss ich vor meinem Haus räumen? Ab wann genau? Und was passiert, wenn jemand ausrutscht? Die kurze Antwort: Zuständig ist in der Regel der Eigentümer des Grundstücks. Er kann die Pflicht aber an Mieter oder an eine Firma weitergeben. Die Einzelheiten regelt jede Stadt in ihrer eigenen Satzung.
Hier haben wir zusammengefasst, was Eigentümer, Vermieter und Mieter wissen sollten. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht. Es hilft Ihnen aber, die richtigen Fragen zu stellen, bevor der erste Schnee liegt.

Woher kommt die Räum- und Streupflicht?
Grundlage ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Wer ein Grundstück besitzt, muss dafür sorgen, dass sich andere dort nicht verletzen. Das ergibt sich aus dem Haftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Rutscht jemand auf einem ungeräumten Weg aus, kann der Verantwortliche für den Schaden haften.
Für öffentliche Gehwege übertragen die Städte und Gemeinden diese Pflicht per Satzung auf die Anlieger. Deshalb müssen Sie oft auch den Gehweg vor Ihrem Grundstück räumen, obwohl er Ihnen gar nicht gehört. Was genau gilt, steht in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Stadt, also etwa in Lage, Detmold oder Bad Salzuflen jeweils etwas anders.
Ab wann und bis wann muss geräumt werden?
Die Uhrzeiten legt die Satzung Ihrer Stadt fest. Üblich ist, dass werktags ab etwa 7 Uhr morgens geräumt und gestreut sein muss und die Pflicht bis etwa 20 Uhr abends gilt. An Sonn- und Feiertagen beginnt sie meist etwas später. Schauen Sie für Ihren Ort in die Satzung, sie steht in der Regel auf der Website der Stadt.
Wichtig: Die Pflicht ist mit einmal Räumen am Morgen nicht erledigt. Schneit es tagsüber weiter oder friert es wieder, muss erneut geräumt und gestreut werden, so oft es nötig ist. Bei andauerndem starkem Schneefall müssen Sie nicht ununterbrochen schippen, aber danach in angemessener Zeit wieder für sichere Wege sorgen.
Was muss geräumt werden und wie breit?
Zuerst die Wege, die tatsächlich genutzt werden: der Gehweg vor dem Grundstück, der Zugang zur Haustür, Treppen, der Weg zu den Mülltonnen und zu Briefkästen. Bei Gewerbe kommen Zufahrten, Parkplätze und Eingänge für Kunden dazu.
Viele Satzungen verlangen, dass auf dem Gehweg ein Streifen frei ist, auf dem zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. Der Schnee gehört an den Rand, nicht auf die Fahrbahn, nicht auf Radwege und nicht vor Einfahrten oder Gullys.
Womit darf gestreut werden?
Auf Gehwegen ist Streusalz in vielen Städten nur in Ausnahmefällen erlaubt, zum Beispiel bei Eisregen oder auf Treppen. Salz schadet Bäumen, Pflanzen und Hundepfoten. Üblich sind deshalb Splitt, Sand oder salzfreies Granulat. Auch hier entscheidet die Satzung Ihrer Stadt, was erlaubt ist.
Winterdienst für Mieter: Wer ist zuständig?
Zunächst ist der Vermieter verantwortlich. Er darf den Winterdienst aber auf die Mieter übertragen, wenn das im Mietvertrag klar vereinbart ist. Ein Aushang im Treppenhaus allein reicht dafür in der Regel nicht.
Ist der Winterdienst übertragen, müssen Mieter auch dann dafür sorgen, dass geräumt wird, wenn sie arbeiten, krank oder im Urlaub sind. Sie müssen dann jemanden finden, der das übernimmt. Der Vermieter bleibt trotzdem in der Pflicht, regelmäßig zu kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird.
Genau hier entsteht in vielen Mehrfamilienhäusern Streit: Wer ist diese Woche dran, wer war gestern nicht da, warum liegt um 8 Uhr noch Schnee? Deshalb beauftragen viele Vermieter und Hausverwaltungen lieber einen Winterdienst für das ganze Haus.
Pflicht an eine Firma abgeben: Darauf sollten Sie achten
Sie können die Räum- und Streupflicht an einen Winterdienst übergeben. Damit das im Ernstfall auch hält, sollte im Vertrag stehen, welche Flächen genau geräumt werden, bis wann die Wege frei sein müssen und womit gestreut wird. Ganz wichtig ist die Dokumentation: Jeder Einsatz sollte mit Datum und Uhrzeit festgehalten werden. Rutscht jemand aus, ist das Ihr Nachweis, dass geräumt war.
Auch nach der Übergabe sollten Sie ab und zu einen Blick darauf werfen, ob alles läuft. Ein guter Dienstleister meldet sich von sich aus, wenn etwas nicht wie geplant geklappt hat.
Jetzt im Herbst klären
Die meisten Winterdienste planen ihre Touren im Herbst. Wer erst beim ersten Schnee sucht, hat oft keine große Auswahl mehr. Klären Sie deshalb jetzt, wer bei Ihnen räumt, und halten Sie es schriftlich fest.
Wir übernehmen den Winterdienst in Lage, Detmold, Bad Salzuflen, Lemgo, Horn-Bad Meinberg, Barntrup und Bielefeld. Wir schauen uns Ihr Objekt vor Ort an, legen mit Ihnen fest, welche Flächen bis wann frei sein müssen, und dokumentieren jeden Einsatz. Rufen Sie einfach an oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Häufige Fragen
Ab wie viel Uhr gilt die Streupflicht?
Das regelt die Straßenreinigungssatzung Ihrer Stadt. Üblich ist werktags ab etwa 7 Uhr bis etwa 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht meist etwas später. Die genauen Zeiten für Ihren Ort finden Sie auf der Website der Stadt.
Muss ich als Mieter Schnee räumen?
Nur, wenn der Winterdienst im Mietvertrag wirksam auf Sie übertragen wurde. Ein Aushang im Treppenhaus reicht dafür in der Regel nicht. Ist nichts vereinbart, bleibt der Vermieter zuständig.
Was gilt für die Räum- und Streupflicht in NRW?
Ein einheitliches Landesgesetz mit festen Uhrzeiten gibt es nicht. In NRW legt jede Stadt und Gemeinde in ihrer Satzung fest, wer räumen muss, ab wann und womit gestreut werden darf. In Lage, Detmold oder Bad Salzuflen kann das also unterschiedlich geregelt sein.
Wer haftet, wenn jemand auf meinem Gehweg ausrutscht?
Haften kann, wer für das Räumen verantwortlich war und es versäumt hat. Haben Sie die Pflicht an Mieter oder eine Firma übertragen, müssen Sie trotzdem gelegentlich kontrollieren. Eine Dokumentation der Einsätze hilft, im Streitfall nachzuweisen, dass geräumt wurde.
Darf ich Streusalz verwenden?
Auf Gehwegen ist Streusalz in vielen Städten nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa bei Eisregen oder auf Treppen. Meist wird mit Splitt, Sand oder salzfreiem Granulat gestreut. Was bei Ihnen gilt, steht in der Satzung Ihrer Stadt.